" Das weiße Herz, Verein zur Verbreitung, Pflege, Lehre und Forschung von zeitlosem Wissen, durch Anwendung energetischer und komplementären Heil-weisen".

 § 1 Name und Sitz
 A)  Der Verein führt den Namen
"Das weiße Herz“ Verein zur Verbreitung, Pflege, Lehre und Forschung von zeitlosem Wissen, durch Anwendung energetischer und komplementären Heilweisen".

B) Der Verein hat seinen Sitz in 5431 Kuchl und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet Österreich und das Ausland.

C) Die Errichtung von Zweigvereinen und unselbständigen Zweigstellen ist beabsichtigt.

 § 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt:

A) unter Anstrebung und Verwirklichung eines hohen ethischen Standards der Inhalte, Pflege und Verbreitung der wedischen geistigen und körperlichen Forschung, der Wiederherstellung der ganzheitlichen Gesundheit zum Wohle von Natur, Mensch, Pflanzen- und Tierwelt.

B) Der stetige Nutzen für Umwelt und Natur erfolgt völlig ohne eigennützige Absichten. Regelmäßig nehmen Gäste- Mitglieder an den Seminaren, Vorträgen und Einzelerfahrungssitzungen teil - das ist eine zentrale Hauptaufgabe des Vereins. Interessierte Menschen erlernen diese Anwendungen der wedischen Techniken. Die positiven Auswirkungen der Techniken auf Mensch, Natur, Umwelt und Pflanzenwachstum durch Anwendung an Jedermann, der Interesse hat sie zu Erlernen und weiterzugegeben und deren Möglichkeiten und Auswirkungen innerhalb der Sozialgemeinschaft u. a. in Projekten, in Zusammenarbeit und Kooperationen mit anderen Vereinen und Organisationen die Vermittlung der gewonnenen Erkenntnisse, an alle Menschen und alle darüber hinaus Interessierten, wobei eine Aufnahme als Mitglied anzustreben ist.

Werden im Laufe der Zeit weitere Erkenntnisse und Maßnahmen entdeckt, die dem Zweck des Vereins förderlich sind, können diese zusätzlich berücksichtigt werden.

C) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar ideelle, gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Entstehende Überschüsse werden zur Förderung des Vereinszweckes ausgegeben, sofern keine Rücklagen gebildet werden. Überschüsse werden nicht ausgeschüttet.

Des Weiteren verfolgt der Verein:
- die Bildung von so genannten Selbsthilfegruppen zur Bewältigung
von Behinderungen und Erkrankungen durch Aufklärung, Beratung
und Hilfestellung.
- die Fürsorge für Kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete
Personen sowie (ganz allgemein) die Gesundheitsfürsorge.
- die Überwindung von physischen und psychischen Abhängigkeiten.
- der Aufklärung und allgemeinen Weiterbildung im Gesundheitswesen.
- der Bekanntmachung und Information von Wedischen- anderen
Energetischen- und Komplementären-Heilweisen.
- der Organisation regelmäßiger Treffen und Erfahrungsaustausch der
Mitglieder zum Zwecke der Vertiefung.
- der Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsprojekten auf
dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge und Wiederherstellung von
Gesundheit und Wohlbefinden mittels Anhebung der
Selbstheilungskräfte.
- Forschung bezgl. der Heilwirkung von Mineralien auf Mensch, Tier und Natur.
- Verwendung von Spendengeldern für die Vergabe von Stipendien,
für die Durchführung von eigenen Förderprojekten im In- und
Ausland und für karitative Projekte.

§ 3 Mittel zum Erreichen des Vereinszwecks
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art der Aufbringung der Mittel:
A) Der Verein erfüllt seinen Zweck durch Aktivitäten aller Art seinem ideellen Haupt- und Nebenzweck entsprechend, Vorträge, Seminare, Einzelerfahrungssitzungen, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, gemeinsame Übungen, Training, Archiv, über eine Internet-Webseite, Internet-Radio, Internet-Film, Video, Video Vorträge, Video Seminare, Webinare, Herausgabe eines Newsletters, Public Relations, Öffentlichkeitsarbeit national und international, Einrichtung einer Bibliothek und kulturelle Veranstaltungen. Die regelmäßigen Praxiseinführungen der angemeldeten Interessenten können auf dieser Basis frei durchgeführt werden.
B) Der Vereinszweck wird insbesondere durch materielle Mittel wie Veranstaltung von Seminaren, Vorträgen und Gesprächen sowie Erträgnisse aus Veranstaltungen, Tagungen und Weitergaben von Seminarunterlagen und Mineralien zum Zwecke der energetischen Heilanwendungen, Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Sponsorenbeiträge, Erlöse aus Werbung, Schenkungen., Vermietung, Verpachtung und sonstige Zuwendungen verwirklicht.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
A) Der Verein wird durch die Aufnahme von Mitgliedern gebildet und erneuert sich daraus. Grundsätzlich gibt es drei Arten der Mitgliedschaft, ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder (Seminarteilnehmer, Einzelerfahrungs-teilnehmer) Ehrenmitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jeder physischer Mensch (natürliche Person) und juristische Person werden.

B) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder) sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht bei der Generalversammlung. Ehrenmitglieder sind Menschen und Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Eintritt der Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jeder physischer Mensch (natürliche Person) und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein, Teilnahme an Seminaren, Webinaren und Einzelerfahrungssitzungen (als außerordentliche Mitglieder). Das Beitrittsersuchen ist an den Vorstand formlos schriftlich vorzulegen. Die Aufnahme erfolgt durch Eintragung in die Mitgliederliste nachdem der Vorstand des Vereins dem Antrag des neuen Mitglieds mit einfacher Mehrheit zugestimmt hat. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei Menschen und natürlichen Personen durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
A) Austritt: Der Austritt ist jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Bei außerordentlichen Mitgliedern erlischt die Mitgliedschaft automatisch nach einem Jahr, wenn sie nicht durch das außerordentliche Mitglied reaktiviert wird.

B) Ausschluss: Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss soll dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail bekannt gemacht werden.

C) Streichung der Mitgliedschaft: Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt im Falle Todes eines Mitglieds.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft und der Auflösung des Vereines enden Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind gemäß ihrem Mitgliedstatus berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, teilweise auch gegen Gebühr.

A) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

B) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

C) Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

D) Die ordentlichen Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der (o) Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden (o) Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

E) Die (o) Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

F) Die Mitglieder (ordentliche sowie außerordentliche) sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch/Schaden (Vereinswissen und Vereinserfahrungen dürfen nicht nach außen verbreitet werden) erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

G) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich dem Vorstand bekannt zu geben.

§ 8 Aufnahmegebühr/Mitgliedsbeitrag
Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen sowie Umlagen werden vom Vorstand jährlich festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt innerhalb der Struktur der Mitglieder unterschiedliche Berechtigungsebenen und Beitragsätze einzurichten. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

A) die Mitgliederversammlung.

B) der Vorstand.

C) das Schiedsgericht

§ 10 Mitgliederversammlung
A) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 4 Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, binnen vier Wochen statt.

B) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) oder Aushang im Vereinslokal einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

C) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

D) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

E) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

F) Die GV ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die GV zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die GV 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen, beschlussfähig ist.

G) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

H) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann /die Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.

§ 13 - Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Feststellung der Beschlussfähigkeit
2) Genehmigung der Tagesordnung
3) Genehmigung von Protokollen der früheren Hauptversammlung
4) Entgegennahme von Berichten der Vorstandsmitglieder
5) Entgegennahme des Kassenberichts
6) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
7) Abstimmung über die Berichte und der Entlastung
8) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
9) Festsetzung der Aufnahme- und Mitgliedsgebühren
10) Beschluss des Voranschlages
11) Ehrungen
12) Satzungsänderungen, Auflösung
13) Sonstige Angelegenheiten, Allfälliges

§ 11 Vorstand
A) Der Vorstand besteht aus dem Obmann/frau, und Obmann/frau Stellvertreter

B) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im
Vorstand ist persönlich auszuüben.

C) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vereinsversammlung einzuholen ist.

D) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung vom Obmann/frau Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

E) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 2 von ihnen anwesend sind.

F) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

G) Den Vorsitz führt der Obmann/frau, bei Verhinderung der Obmann/frau Stellvertreter.

H) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt. 2) erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

I) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

J) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der/die Obmann/Obfrau oder bei seiner Verhinderung der/die Obmann/frau Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich und sind für den Verein zeichnungsberechtigt.
In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsversammlungen,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
f) Ernennung der Ehrenmitglieder

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandmitglieder
Der/Die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Obmann vertritt den Verein nach außen.
Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, der Obmann/frau Stellvertreter.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau.
Der Obmann/frau führt den Vorsitz in den Vereinsversammlungen und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vereinsversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Obmann erteilt werden.
Sofern ein Bibliothekar/Kassier ernannt ist, hat er nur Verwaltungsaufgaben.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein sind möglich.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Vorstandstätigkeit ausschließlich ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann der ehrenamtliche Präsident erforderliches Hilfspersonal, z.B. Sachbearbeiter, Büro- und Schreibkräfte o. ä. einstellen, sofern die finanzielle Ausstattung des Vereins dieses zulässt.

§ 14 Die Rechnungsprüfer
Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 15 Das Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis - sowohl zwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den Mitgliedern untereinander – entscheidet das Schiedsgericht. Beide Parteien nominieren nach schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand innerhalb von 14 Tagen einen Vertreter. Beide Vertreter wählen ein drittes Mitglied das den Vorsitz im Schiedsgericht inne hat. Kann kein Konsens innerhalb von 14 Tagen gefunden werden, entscheidet der Vorstand über das dritte Mitglied. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig und bindend.

§ 16 Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken zufallen.

Download Auszug Vereinsregister

 

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